Corona-FAQ: Was Eltern und Frauen* jetzt wissen sollten
Aktuelles u. a. zum Kinderkrankengeld in 2021 und zum Homeoffice (mit DGB-Index Sonderauswertung)Das Wichtigste zuerst: Wir sind weiter für euch da!
Wir Frauen in ver.di sind unverändert zu den normalen Bürozeiten erreichbar.
Mit der folgenden Infosammlung für Mütter und Väter, Schwangere und Frauen in Notlagen wollen wir euch in diesen besonderen Zeiten dabei unterstützen, euch in der Informationsflut rund um Corona zurechtzufinden. Wir geben alles, diese Übersicht auf dem jeweils aktuellsten Stand zu halten. Schaut also am besten immer wieder mal vorbei und setzt euch ein Lesezeichen. Corona-Infos für Gleichstellungsbeauftragte liefert der ver.di-Bereich Mitbestimmung.
Für alle weiteren Fragen erreicht ihr uns per E-Mail oder telefonisch: In unserer Kontaktübersicht findet ihr unsere Ansprechpartnerinnen im Bereich Frauen- und Gleichstellungspolitik der ver.di-Bundeszentrale. Bei konkretem Beratungsbedarf vor Ort wendet euch gerne an die zuständige ver.di in eurer Region.
Und vor allem: Bleibt gesund und passt auf euch und eure Lieben auf!
Euer Team bei den Frauen in ver.di
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Häufige Fragen von Eltern und Frauen in Zeiten von Corona
Die Corona-Krise stellt uns alle weiterhin vor große Herausforderungen.
Plötzlich sehen wir uns mit Anforderungen konfrontiert, die wir ohne persönliche Einschränkungen und vor allem ohne Maßnahmen der Politik nicht bewältigen könnten.
Sehr viele politische Entscheidungen sind in einer absoluten Rekordzeit auf den Weg gebracht worden und werden es noch – das verdient unsere Anerkennung! Trotzdem sind die Maßnahmen nicht für alle Menschen in unserem Land ausreichend.
Und besonders hart trifft es wieder die Geringverdienenden, die Familien mit geringem Einkommen, die Alleinerziehenden und diejenigen, die ohnehin schon am Rand der Gesellschaft stehen. Für sie alle haben wir in den unten folgenden Abschnitten die aktuellen Entwicklungen zusammengetragen.
Zu allen weiteren Corona-Themen gibt es hier laufend aktuelle Infos der Bundesregierung.
Übrigens: Ein Best-Practice-Beispiel zur Unterstützung von Beschäftigten in der Pandemie liefert der Veolia Umweltservice! Die zugehörige Pressemeldung vom 09. Juli 2020 findet ihr hier:
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Sonder-Kinderkrankengeld ab Januar 2021
Rückwirkend zum 5. Januar 2021 und befristet bis zum 31. Dezember 2021 hat die Bundesregierung eine Erhöhung und Ausweitung des Anspruchs auf Freistellung von der Arbeit und auf Zahlung des sogenannten Sonder-Kinderkrankengeldes eingeführt.
Damit werden Freistellung und Bezug des Kinderkrankengeldes zeitlich erweitert und – aufgrund der durch Schul- und Kitaschließungen sowie Wegfall des Präsenzunterrichts neu entstandenen Betreuungsfälle – auf neue Fallkonstellationen erstreckt:
- Erfasst sind weiterhin die Fälle der notwendigen Betreuung aufgrund einer Erkrankung des Kindes.
- Erfasst sind darüber hinaus die Fallkonstellationen der Betreuung aufgrund von Schul- und Kitaschließung, Quarantäneanordnung, Einschränkung der Betreuungsangebote sowie Aufhebung der Präsenzpflicht an den Schulen bei Kindern bis zwölf Jahren. Erfasst ist auch die Schließung bzw. Einschränkung der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
- Die Freistellung kann für das Gesamtjahr 2021 in folgendem Umfang wahrgenommen werden:
- 20 Tage pro Kind und Elternteil bzw. 40 Tage pro Kind für Alleinerziehende
- max. 45 Tage pro Elternteil bzw. 90 Tage für Alleinerziehende, das bedeutet: 40 bzw. 80 Tage bei zwei Kindern, ab drei Kindern 45 bzw. 90 Tage - Die Höhe des Kinderkrankengeldes bleibt unverändert:
- 90 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens (falls keine Einmalzahlung)
- 100 Prozent für Beschäftigte, die innerhalb der letzten zwölf Monate eine einmalige Zahlung bekommen haben (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) - Einschränkungen und Abzüge:
- begrenzt auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 112,88 Euro/Tag
- Abführung von anteiligen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträgen
- Anspruch nur für gesetzlich Krankenversicherte - Grundlage für die Inanspruchnahme der Freistellung des Kinderkrankengeldes bei Schließung bzw. Einschränkung von Schulen und Kitas ist die Bescheinigung der Betreuungseinrichtung.
Wichtig ist auch:
- Der Anspruch auf Freistellung gilt unabhängig davon, ob die Arbeit des freizustellenden Elternteils von Zuhause aus geleistet werden kann.
- Der Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a IfSG) ruht, wenn Kinderkrankengeld bezogen wird (§ 45 Abs. 2b).
Mit der Regelung zum Kinderkrankengeld wurden drei unserer gemeinsamen Forderungen erfüllt, die der DGB unter dem Stichwort „Familiensoforthilfe“ erhoben hat:
- der Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber
- die Aufstockung der Leistung
- die Unvereinbarkeit von Homeoffice und Homeschooling
Auch die Umsetzung dürfte damit schneller und unbürokratischer sichergestellt sein.
Reiner Hoffmann vom DGB begrüßt die neue Regelung, sieht allerdings auch einen Haken:
Diese schnelle und unbürokratische Entlastung von Eltern hat einen großen Pferdefuß: Der Gesetzgeber strapaziert dafür die Kassen der gesetzlichen Krankenversicherung!
„Gut gemeint ist noch lange nicht gut gemacht. Das gute und richtige Vorhaben, Eltern die wegen geschlossener Kitas und Schulen oder ausgesetzter Präsenzpflicht Kinder zu Hause betreuen, jetzt schnell und unbürokratisch zu entlasten, hat einen großen Pferdefuß: Der Gesetzgeber strapaziert dafür die Kassen der gesetzlichen Krankenversicherung und greift tief in die Taschen der Beitragszahlenden, ohne die Kosten eins zu eins zu erstatten.
Somit bleiben die Beitragszahlenden auf den Kosten der Pandemie sitzen, für die eigentlich die Steuerzahlenden insgesamt aufkommen müssten. Schon heute verzeichnen die gesetzlichen Krankenkassen pandemiebedingt enorme finanzielle Defizite.
Ein echter Fortschritt ist allerdings, dass die Leistung unabhängig davon gilt, ob die Arbeit im Homeoffice erledigt werden kann. Homeoffice und nebenbei Homeschooling oder Kinderbetreuung – das funktioniert eben nicht!“
Weitere Informationen zum Thema:-
Mehr Kinderkrankentage... aber Homeoffice + Homeschooling = eine Zumutung | PDF, 1 MB
Im Blick, Infobrief der Frauen in ver.di (Februar 2021) - DGB-Positionierung zum Sonder-Kinderkrankengeld 2021 | PDF, 156 kB
Kurzbewertung durch den DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften (13. Januar 2021) - Corona und Kinderkrankengeld: Hilfe für Eltern
einblick, DGB-Newsletter und -Meldung (Januar 2021) - Corona-Kinderkrankengeld: Eltern schnell und unkompliziert entlasten
Infosammlung der DGB-Frauen (Januar 2021) - DGB gegen Kassenbeitragserhöhungen wegen Sonder-Kinderkrankengeld
wirtschaft.com, Online-Magazin (12. Januar 2021)
- Erfasst sind weiterhin die Fälle der notwendigen Betreuung aufgrund einer Erkrankung des Kindes.
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Unsere Positionen und Forderungen zur Kinderbetreuung
Wichtig zu wissen: Das Infektionsschutzgesetz gilt weiterhin und kann nachrangig zu den Kinderkrankentagen genommen werden!
Das Positionspapier der Frauen in ver.di hat dazu die "Situation in der Kinderbetreuung mit Blick auf Eltern, Kindern und Beschäftigte" (PDF, 345 kB) unter die Lupe genommen, zusätzlich gibt es vom ver.di-Bereich der Kitas ein Positionspapier zur Ausweitung der Kinderbetreuung aus Beschäftigten-Perspektive.
In unserer "Im Blick"-Ausgabe von Juni 2020 haben wir das Thema noch mal in den Fokus genommen.
Die Lage der Mütter und Väter mit Homeoffice parallel zu Kinderbetreuung und/oder Homeschooling ist ein unmöglich längerfristig leistbarer Drahtseilakt!
Auch wegen steigender finanzieller Engpässe oder sogar Notstände steigt mittlerweile nachweislich ebenso die Gewalt in Familien.
In einem gemeinsamen gewerkschaftlichen Forderungspapier zu einer „Familiensoforthilfe“ fordern wir daher die Politik dringend zum Handeln auf.
Zum Thema äußerte sich bereits Ende März 2020 Annelie Buntenbach, DGB-Vorstandsmitglied, in Berlin:
„Es ist gut, dass die Große Koalition das Problem angepackt hat. Die geplanten Änderungen gehen aber nicht weit genug, um den betroffenen Familien ausreichend zu helfen. Hier muss dringend nachgebessert werden, um die Familien nicht in Existenznöte zu bringen. Einkommenseinbußen müssen abgesichert werden. Der Erholungsurlaub muss geschützt bleiben – er wird für die Erholung dringend gebraucht!“
Wir fordern Nachbesserungen insbesondere bei diesen Punkten:- Wir fordern mindestens 80 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens für die Eltern, die von Schul- oder Kitaschließungen betroffen sind! Die jetzt geplanten 67 Prozent sind viel zu wenig; gleiches gilt für die monatliche Deckelung auf 2.016 Euro. Wer bisher nur den Mindestlohn bekommen hat, wäre auf aufstockende Leistungen angewiesen.
- Der Erholungsurlaub darf nicht angerechnet werden! Jetzt ist vorgesehen, dass Eltern erst ihren kompletten Jahresurlaub aufbrauchen und Überstunden abbauen müssen, bevor sie Anspruch auf die vorgesehene, ohnehin niedrige Leistung hätten.
- Außerdem sieht das Gesetz vor, dass Arbeit im Homeoffice eine „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“ darstelle, sodass Eltern im Homeoffice keinen Anspruch auf die Entschädigung haben sollen. Das ist inakzeptabel insbesondere für Eltern mit Kindern im Kita- und Grundschulalter. Auch das muss dringend geändert werden!
- Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Anspruch nur für Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren gelten soll – die Altersgrenze muss auf mindestens 14, eher auf 16 Jahre angehoben werden.
- Und im Mai haben wir die Politik aufgefordert, die Lohnersatzleistung nach § 56 Infektionsschutzgesetz dringend zu verlängern!
Im Übrigen fehlt bislang in diesem Gesetz komplett die Absicherung von Verdienstausfällen jener Beschäftigten, die aufgrund der behördlich angeordneten Schließung ihrer Betriebe von ihren Arbeitgebern nach Hause geschickt wurden und nicht bezahlt werden. Hierfür werden dringend Lösungen benötigt!
Mehr Infos für Eltern finden sich in den folgenden Abschnitten "Allgemeine Infos zur Kinderbetreuung" sowie "Lohnersatz für Eltern, wenn gar nichts mehr geht". - Wir fordern mindestens 80 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens für die Eltern, die von Schul- oder Kitaschließungen betroffen sind! Die jetzt geplanten 67 Prozent sind viel zu wenig; gleiches gilt für die monatliche Deckelung auf 2.016 Euro. Wer bisher nur den Mindestlohn bekommen hat, wäre auf aufstockende Leistungen angewiesen.
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Allgemeine Infos zur Kinderbetreuung
Wenn Behörden, Hochschulen, Schulen und Kindertagesstätten wegen der Virusgefahr für längere Zeit schließen bzw. Schulen und Kitas aktuell nur für Stunden langsam wieder öffnen, ist das für arbeitende Eltern natürlich ein Problem. Es führt allerdings nicht dazu, dass Eltern ihrerseits der Arbeit fernbleiben dürfen.
Auch ein Anspruch auf freie Tage für die Zeit der Erkrankung eines Kindes besteht nur, wenn das Kind tatsächlich selbst erkrankt ist. Immerhin gilt seit Januar 2021 das erweiterte Kinderkrankentagegeld (Infos dazu im vorherigen Abschnitt).
Im Anschluss können Beschäftigte natürlich versuchen, kurzfristig Überstunden oder Urlaub abzubauen. Aber auch die Lösung, über Wochen hinweg bezahlten Urlaub zu nehmen, stößt irgendwann an ihre Grenzen – spätestens wenn alle Urlaubstage aufgebraucht sind.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber einseitig weder Erholungsurlaub noch unbezahlten Urlaub anweisen. Die Beteiligungsrechte des Personal- bzw. Betriebsrats bleiben von der aktuellen Situation unberührt und sind unverändert zu beachten.
Beschäftigten mit Kindern, die aufgrund der aktuellen Situation keine Betreuung haben, bleibt letztlich nur ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber, um gemeinsam nach einer Lösung zu suchen.
Neben dem Abbau von Überstunden, Zeitkonten oder Urlaubstagen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Freistellung oder einen Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu beantragen. Das können sich allerdings nur die wenigsten Beschäftigten leisten.
Während der besonders akuten Gefahrenlage im Winter 2020/21 sind Unternehmen dazu aufgefordert, ihren Beschäftigten – soweit es ihre Tätigkeit erlaubt – das mobile Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Arbeitsminister Hubertus Heil forderte konkret "Homeoffice, wo immer es geht!"
Wir raten allen Beschäftigten, vor dem Unterschreiben eines Änderungsvertrages ihre Gewerkschaft zu kontaktieren und sich beraten zu lassen – das geht auch telefonisch!
Je nach Bundesland wird mit der generellen Schließung von Schulen und Kitas auch eine Notbetreuung für Kinder – nicht nur – für Beschäftigte in systemkritischen Berufen, in der kritischen Infrastruktur bzw. in der Daseinsvorsorge angeboten.
Betroffene sollten sich unbedingt über die genauen Regelungen im eigenen Bundesland informieren, diese finden sich meist auf den Seiten der jeweiligen Landesregierung:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Weitere Informationen zum Thema:
- Corona-Virus: Hilfs- und Unterstützungsangebote
Informationen über Hilfen und Serviceangebote zu Themen wie Kinderbetreuung, Lohnfortzahlungen oder Gesundheitsschutz (Meldung des BMFSFJ vom 18. März 2020) - Infos zur Notfallbetreuung von Kindern für Verbeamtete (DGB-Rechtsschutz)
Staatsbedienstete sind grundsätzlich zum Dienst verpflichtet. Einen Anspruch auf Freistellung für die Betreuung der Kinder gibt es nicht. - Vereinbarkeit statt Entgrenzung: Homeoffice bedarf konkreter Regelung
Meldung des DGB vom 30. März 2020
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Lohnersatz für Eltern, wenn gar nichts mehr geht
Sollten andere Einkommensquellen nicht anwendbar sein (Lohnfortzahlung, Abbau von Zeitkonten, Sonder-Kinderkrankengeld oder auch Kurzarbeitergeld), dann gibt es weitere finanzielle Unterstützung für Familien.
Das BMFSFJ liefert alle Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung für Eltern und Kinder auf einen Blick. Außerdem wurden im März und im Mai 2020 die Gesetze für leichteren Zugang zu sozialer Sicherung sowie zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket I + II) beschlossen und sind in Kraft getreten.
Wegen des zweiten, bundesweiten Shutdowns wurde am 16. Dezember 2020 im Bundeskabinett eine erste neue Regelung für Eltern schulpflichtiger Kinder beschlossen. Demnach soll es die staatliche Verdienstausfallentschädigung auch geben, wenn Schulen in der Corona-Pandemie nicht geschlossen werden, sondern lediglich die Präsenzpflicht aussetzen, so wie das in einigen Bundesländern jetzt im Lockdown der Fall ist. Der § 56 des Infektionsschutzgesetzes soll entsprechend um einen Halbsatz ergänzt werden.
Wichtig dabei: Das Sonder-Kinderkrankengeld hat Vorrang vor dem Infektionsschutzgesetz (vgl. im Abschnitt oben "Sonder-Kinderkrankengeld ab Januar 2021")!
Unklar bleibt weiterhin, was mit Eltern von Kita-Kindern ist, deren Einrichtungen zwar nicht grundsätzlich schließen, die aber wie in einigen Bundesländern nun üblich, gebeten werden, ihre Kinder nicht in die Einrichtung zu bringen. Diese bisher fehlende Regelung zu Kitas kritisieren wir scharf und bekräftigen unsere Forderungen an die Politik.
Der Lohnersatz bei Kinderbetreuung bedeutet: Können Eltern wegen der behördlichen Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten, erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen Lohnersatz.
- Wer hat Anspruch? Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum zwölften Lebensjahr
- Was ist das Ziel? Die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte erleiden, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.
- Unter welchen Voraussetzungen? Es ist keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisierbar. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden.
- Wie funktioniert das? In das Infektionsschutzgesetz wurde auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen.
Wichtig dabei: Das Sonder-Kinderkrankengeld hat Vorrang vor dem Infektionsschutzgesetz (vgl. im Abschnitt oben "Sonder-Kinderkrankengeld ab Januar 2021")!
Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben (etwa durch den Abbau von Zeitguthaben). Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld (KuG) dem Entschädigungsanspruch vor.
Der sogenannte Lohnersatz bei Kinderbetreuung wegen Kita- und Schulschließungen beträgt 67 Prozent des Nettoeinkommens wird seit 20. Mai 2020 für bis zu zehn Wochen pro Elternteil gewährt, Alleinerziehende können bis zu 20 Wochen Lohnersatz erhalten. Der monatliche Höchstbetrag ist auf 2.016 Euro begrenzt (siehe dazu unten die weiteren Informationen zum Thema).
Ein guter Punkt im Konjunkturpaket vom 08. Juni 2020: Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende wurde erhöht! Das hilft vor allem Frauen, denn 2018 waren rund 2,17 Mio. Mütter und nur 0,4 Mio. Väter alleinerziehend. Die Verdopplung des Entlastungsbetrags von 1.908 Euro auf 4.000 Euro federt den Betreuungsaufwand ab, der insbesondere Alleinerziehenden durch die Corona-Pandemie entstanden ist. Die neue Regelung war zunächst auf 2020/21 begrenzt und wird nun mit dem Steuerhilfegesetz aufgehoben, sodass die Erhöhung dauerhaft auch ab 2022 gilt.
Am 20. Mai 2020 hat das Bundeskabinett außerdem eine Verlängerung des Entschädigungsanspruchs für Eltern nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Damit werden Familien finanziell unterstützt, wenn keine zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten für Kinder zur Verfügung stehen.
Weitere Informationen zum Thema:- Eltern erhalten Entschädigung
Meldung der Bundesregierung vom 16. Dezember 2020 - Finanzielle Unterstützung für Familien
Meldung des BMAS vom 24. November 2020 - Entschädigungsanspruch für Eltern bei Verdienstausfall
Meldung des BMAS vom 19. November 2020 - Konjunkturpaket setzt wichtige Impulse für die Gleichstellung
Pressemitteilung des BMFSFJ vom 08. Juni 2020 - Lohnfortzahlung für Eltern verlängert
Meldung des BMAS vom 05. Juni 2020 - Das Sozialschutz-Paket: Erleichterter Zugang zu Sozialleistungen
Meldung des BMAS vom 07. April 2020 - Vereinbarkeit statt Entgrenzung: Homeoffice bedarf konkreter Regelung
Meldung des DGB vom 30. März 2020
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Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (KiZ)
Kinderzuschlag für Familien mit kleinen Einkommen steigt auf 205 Euro
Der Kinderzuschlag für Familien mit kleinen Einkommen wird zum 1. Januar 2021 deutlich erhöht: Er steigt von 185 Euro um 20 Euro auf bis zu 205 Euro pro Monat pro Kind.
Nach dem am 29.11.2020 vom Bundestag beschlossenen „Zweiten Familienentlastungsgesetz“ wird das Kindergeld ab dem 1. Januar 2021 um 15 Euro erhöht. Das Kindergeld wird danach 219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte Kind und 250 Euro ab dem vierten Kind betragen. Damit steht auch die Höhe des Kinderzuschlags von bis zu 205 Euro fest.
Eltern müssen wegen Corona-bedingten Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen. Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey hatte deshalb bereits im April 2020 den sogenannten Notfall-KiZ für Familien mit kleinen Einkommen gestartet.
Die bereits bestehende Familienleistung Kinderzuschlag, kurz KiZ, unterstützt Eltern, die zwar für sich selbst genug verdienen, deren Einkommen aber nicht oder nur knapp für ihre gesamte Familie reicht. Der Wirkungsbereich des Kinderzuschlags wurde im vergangenen Jahr mit dem Starke-Familien-Gesetz ausgedehnt, damit sind nun rund zwei Millionen Kinder anspruchsberechtigt, weil ihre Eltern kleine Einkommen haben. Pro Kind kann das ein monatliches Plus von bis zu 185 Euro bedeuten, damit die Kinder besser gefördert werden und Kinderarmut vermieden wird.
Durch den „Kinderzuschlag Digital“ ist der Zugang zur Leistung insgesamt schneller und unbürokratischer geworden. Das ist in Zeiten von Corona besonders wichtig, weil die Eltern den Antrag nicht persönlich in der Familienkasse abgeben müssen. Ein Online-Antragsassistent spart mit zahlreichen Komfortfunktionen den Gang zur Behörde und unterstützt Eltern bei der Antragstellung.
Weitere Informationen zum Thema:
- Kinderzuschlag – Was ist das und wie wird er beantragt? (Infoportal der Bundesagentur für Arbeit)
- Corona-Krise: Kinderbonus bringt mehr als Steuersenkung (Böckler-Impuls, Ausgabe 02/2021)
- Staatliche Familienleistungen: Bundesregierung erhöht Kinderzuschlag und Kindergeld (DGB-Meldung vom 11.11.2020)
- Starke-Familien-Gesetz zahlt sich aus: Kinderzuschlag für Familien mit kleinen Einkommen steigt auf 205 Euro (Pressemitteilung des BMFSFJ vom 30.10.2020)
- Kinderzuschlag – Was ist das und wie wird er beantragt? (Infoportal der Bundesagentur für Arbeit)
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Elterngeld und Kurzarbeit – Was ihr jetzt beachten müsst
Durchbruch im Koalitionsausschuss u.a. bei Kurzarbeitergeld!
Ende August einigte sich die GroKo, das Kurzarbeitergeld zu verlängern: Das Hilfsmittel gegen Massenentlassungen kann nun bis Ende 2021 ausgezahlt werden.
Ein weiteres Ergebnis des Koalitionsausschusses von April 2020: das Kurzarbeitergeld wird erhöht – immerhin etwas! (alle Infos unten)Kurzarbeit gab es auch schon vor der Corona-Pandemie in Deutschland. So viele Beschäftigte wie aktuell sind jedoch selten betroffen. Im Bemessungszeitraum des Elterngeldes würde im Normalfall der zusätzliche Bezug von Kurzarbeiter- und auch Arbeitslosengeld zu einer Reduzierung des Elterngeldanspruchs führen. Es handelt sich um Lohnersatzleistungen, die mit Null in die Berechnung einfließen würden.
Franziska Giffey hat dazu Anfang Mai eine Reform des Elterngeldes durch den Bundestag gebracht.
§ 27 Abs. 4 – Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
„Für die Höhe des Elterngeldes bleiben [...] die Einnahmen im Bezugszeitraum unberücksichtigt, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen, das nach der Geburt des Kindes aufgrund der COVID-19-Pandemie weggefallen ist. Im Fall des Satzes 1 ist das Elterngeld monatlich höchstens so hoch wie der Elterngeldbetrag, der zustünde, wenn die berechtigte Person keinen Einkommenswegfall aufgrund der COVID-19-Pandemie hätte oder hat.“Geregelt ist dies im Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 20. Mai 2020 (hier: Artikel 1 – Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2020, verkündet im Bundesgesetzblatt, Jg. 2020, Teil I Nr. 24, S. 1061f., ausgegeben zu Bonn am 28. Mai 2020. Das Gesetz wurde auf 2021 verlängert, hier könnt ihr euren Anspruch auf Elterngeld berechnen.
Wie viel Kurzarbeitergeld gibt es?Ohne Kinder beträgt die Erstattung 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns. Bei mindestens einem Kind gibt es 67 Prozent des ausgefallenen Nettos. Die sieben Prozent mehr werden auch für Kinder über 18 Jahre und für Pflegekinder gewährt, wenn man eine entsprechende Bescheinigung vorlegen kann (beispielsweise über die Betreuung eines Pflegekindes).
Die Berechnung ist relativ einfach. Das Kurzarbeitergeld wird aus zwei Werten ermittelt, die sich aus der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (KuG) ablesen lassen.
Als Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 22. April 2020 wurde das Kurzarbeitergeld erhöht!
Und zwar für diejenigen, die Corona-Kurzarbeitergeld für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen:- ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und
- ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern)
bezogen auf das pauschalierte Netto-Entgelt und verlängert bis 31.12.2021.
Unser Tipp: Fragt in eurem Betrieb nach einem Zuschuss zum Kurzarbeitergeld! Wenn ihr einen Betriebs- bzw. Personalrat habt oder bei euch ein Tarifvertrag von ver.di oder einer anderen DGB-Gewerkschaft gilt, dann gibt es oft noch ein bisschen obendrauf. Was einmal mehr beweist: Tarifbindung, Betriebsrat oder Personalvertretung wählen macht gerade auch in schlechten Zeiten Sinn – und eigentlich... Gewerkschaft #machtimmersinn.
Weitere Informationen zum Thema:- Elterngeldreform verabschiedet: Neue Regelungen von Bundesfamilienministerin Giffey stützen Familien in der Corona-Krise | Pressemitteilung des BMFSFJ vom 07. Mai 2020
- Anpassungen beim Elterngeld: Giffey einigt sich mit Koalitionsfraktionen auf kurzfristige gesetzliche Änderungen | Pressemitteilung des BMFSFJ vom 07. April 2020
- Giffey will Corona-Auswirkungen auf das Elterngeld begrenzen
SPIEGEL-Meldung vom 03. April 2020 - Corona-Virus: Hilfs- und Unterstützungsangebote
Informationen über Hilfen und Serviceangebote zu Themen wie Kinderbetreuung, Lohnfortzahlungen oder Gesundheitsschutz (Meldung des BMFSFJ vom 18. März 2020) - Corona-Virus: Hilfs- und Unterstützungsangebote der Bundesagentur für Arbeit
Informationen für erwerbslose Privatpersonen, zu Kurzarbeitergeld und mehr
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Kurzarbeit und Minijob – auch das betrifft besonders viele Frauen
Es zeichnet sich ab: Viele Arbeitgeber werden auf die Corona-Krise mit Kurzarbeit reagieren. Was allerdings für einen Minijob nichts bringt...
Leider bekommen Menschen mit einem Minijob kein Kurzarbeitergeld, denn die Voraussetzung dafür ist eine versicherungspflichtige Tätigkeit. Ein sogenannter Minijob ist aber eben keine versicherungspflichtige Tätigkeit, sondern eine geringfügige Beschäftigung. Wer also weniger als 450 Euro im Monat verdient, kann kein Kurzarbeitergeld beziehen.
Du hast einen Minijob und dein Arbeitgeber versucht, durch Änderung des Arbeitsvertrages Kurzarbeit einzuführen? Nicht unterschreiben, sondern von der ver.di beraten lassen!
Ein Arbeitgeber ist auch, wenn er die Beschäftigten nicht zur Arbeit einsetzt, dazu verpflichtet, sie vertragsgemäß zu bezahlen. Das ist sein unternehmerisches Risiko, das er auch in Zeiten des Corona-Virus trägt.
Weigert sich der Arbeitgeber, am Monatsende zu zahlen, ist das örtliche Jobcenter zuständig. Arbeitslosengeld II wird unter der Voraussetzung gezahlt, dass Bedürftigkeit besteht. Wichtig ist, dass eine umgehende Meldung beim Jobcenter erfolgt.
Wichtig zu wissen ist außerdem:
- Änderungen zum Arbeitsvertrag (z.B. zur Reduzierung der Arbeitszeit und zum Verzicht auf Geld für eine bestimmte Zeit) müssen nicht unterschrieben werden.
- Zeitweilige Auftragseinbrüche wegen des Corona-Virus rechtfertigen keine Kündigung. Das Kündigungsschutzgesetz stellt für eine betriebsbedingte Kündigung hohe Anforderungen auf. Der Arbeitsplatz muss auf Dauer wegfallen. Dies ist bei vorübergehenden Auftragseinbrüchen nicht der Fall.
- Anders kann die Rechtslage sein, wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, zum Beispiel, weil es sich um einen Kleinbetrieb mit weniger als zehn Beschäftigten handelt oder, weil das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate besteht.
In jedem Fall ist es empfehlenswert, sich von ver.di beraten zu lassen. Und eigentlich... Gewerkschaft #machtimmersinn.
Übrigens: Ein Jahr Minijob bringt aktuell nur 4,40 Euro für die Rente!
Weitere Informationen zum Thema: - Änderungen zum Arbeitsvertrag (z.B. zur Reduzierung der Arbeitszeit und zum Verzicht auf Geld für eine bestimmte Zeit) müssen nicht unterschrieben werden.
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Homeoffice
Immerhin scheint die Politik begriffen zu haben, dass Homeoffice, Homeschooling und Kinderbetreuung nicht unbegrenzt nebeneinander funktionieren können!
Deshalb kann man jetzt das Kinderkrankengeld unabhängig davon beantragen, ob die Möglichkeit zum Homeoffice gegeben ist! Mehr dazu oben im Abschnitt "Sonder-Kinderkrankengeld ab Januar 2021".
Und im Anschluss? Wir lehnen die Vorgabe ab, wonach eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit, die zum Ausschluss der weiteren Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) führt, dann vorliegen soll, wenn Anspruchsberechtigte ortsflexible Arbeit von ihrem Arbeitgeber angeboten bekommen haben und diese Arbeit zumutbar sei. Diese Anforderung geht völlig an der Lebenswirklichkeit der erwerbstätigen Sorgeberechtigten vorbei!
Sorgeberechtigte von Kindern im Kita- oder Grundschulalter sind kaum in der Lage, ihre Kinder gleichzeitig zu betreuen und im Homeoffice ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Umgekehrt sind die auf ihre Arbeit konzentrierten Sorgeberechtigten keine „zumutbare Betreuung“ für insbesondere kleinere Kinder, welche erfahrungsgemäß viel Aufmerksamkeit benötigen.
Die hier geforderte Gleichzeitigkeit von Kinderbetreuung und Erbringung der Arbeitsleistung führt zu einem gefährlichen Systembruch: Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen – etwa aufgrund einer Erkrankung – schulden nach bisheriger Rechtslage keine Arbeitsleistung, sondern erhalten Lohnersatz (s. § 45 SGB V). Dabei soll es bleiben, wenigstens für die Sorgeberechtigten von kleineren Kindern (etwa bei Kindern bis zur Altersgrenze von unter zehn Jahren).
Für diese Angestellten muss – aus Sicht des DGB – die Verdienstausfallentschädigung bei Kita- und Schulschließung trotz Homeoffice in jedem Fall sichergestellt werden!
Weitere Informationen zum Homeoffice:
- Homeoffice im öffentlichen Dienst besser gestalten!
Sonderauswertung des DGB-Index Gute Arbeit (18. Januar 2021) - Homeoffice im Ausnahmezustand der Corona-Pandemie
FAQ des ver.di-Bereichs Innovation und Gute Arbeit, Stand 29. April 2020 (PDF | 221 kB) - Vereinbarkeit statt Entgrenzung: Homeoffice bedarf konkreter Regelung
Meldung des DGB vom 30. März 2020
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Betreuung von Pflegebedürftigen
Akuthilfen für pflegende Angehörige in der COVID-19-Pandemie werden bis März 2021 verlängert!
Anfang September 2020 hat das Bundeskabinett eine Formulierungshilfe von Ministerin Giffey zu einem Gesetzentwurf für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (Krankenhauszukunftsgesetz, Federführung BMG) beschlossen. Bereits Ende August 2020 einigte sich die GroKo auf eine Ausweitung der Krankentage zur Betreuung von Angehörigen.
Folgende Maßnahmen für pflegende Angehörige wurden durch das Kabinett beschlossen:
- Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu 20 Arbeitstagen pro Akutfall – wenn die akute Pflegesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist – wird bis 31. März 2021 verlängert. Auch das Pflegeunterstützungsgeld (Federführung BMG) kann weiterhin für 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden.
- Die Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) wie etwa eine kürzere Ankündigungsfrist der Familienpflegezeit, die Möglichkeit der Ankündigung per E-Mail, aber auch die Nichtberücksichtigung von Monaten mit einem aufgrund der Pandemie geringeren Einkommen bei der Ermittlung der Darlehenshöhe nach dem Familienpflegezeitgesetz werden bis 31. März 2021 verlängert.
- Beschäftigte, die aufgrund der Sonderregelungen zu COVID 19 Freistellungen in Anspruch genommen haben oder nehmen, können verbleibende Monate der Freistellungsansprüche nach dem Familienpflegezeit- und Pflegezeitgesetz nach Auslaufen dieser Regelungen weiterhin in Anspruch nehmen.
Allgemeine Infos: Wer übernimmt bei Berufstätigen die Pflege, wenn die Tagespflege zu macht?
Viele pflegende Angehörige sind berufstätig. In Verbindung mit der Tagespflege lässt sich das normalerweise auch gut stemmen. Die hilfebedürftigen Menschen sind dann an einem oder mehreren Tagen in der Tagespflege.
Doch mittlerweile haben viele Tagespflegeeinrichtungen geschlossen. Für bestimmte Personengruppen gibt es bei verschiedenen Pflegeeinrichtungen Ausnahmeregelungen. Die Einrichtungen haben für die betreffenden Personen Notbetreuungen – am besten bei der jeweiligen Einrichtung nachfragen, was zutrifft!
Nachdem durch die Corona-Pandemie deutlich wurde, dass die bisherigen Regelungen nicht mehr ausreichen, hat die Regierung gehandelt und eine Akuthilfe für pflegende Angehörige beschlossen.
Dazu erklärte Bundesministerin Dr. Franziska Giffey (SPD): „Mit dem heute verabschiedeten Gesetz verbessern wir die Unterstützung in akuten Pflegesituationen. Wer Corona-bedingt Angehörige pflegt oder die Pflege neu organisieren muss, kann bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege aufgrund von Corona bedingten Versorgungsengpässen zu Hause erfolgt.
Außerdem gestalten wir Pflegezeit und Familienpflegezeit flexibler. Pflegende Angehörige sollen leichter eine Freistellung von sechs Monaten (Pflegezeit) beziehungsweise 24 Monaten (Familienpflegezeit) in Anspruch nehmen oder nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen können, sei es vollständig oder wenn sie in Teilzeit arbeiten. Mit diesen Regelungen reichen wir pflegenden Angehörigen die Hand und helfen ihnen dabei, durch diese schwere Zeit zu kommen.“
Details dazu findet ihr hier:- Akuthilfe für pflegende Angehörige beschlossen: Bundesseniorenministerin Giffey setzt sich erfolgreich für bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ein | Pressemeldung des BMFSFJ vom 14.05.2020
- Pflegende Angehörige besser unterstützen! Dringende Empfehlung der BAGSO an die Politik | Pressemeldung Bundesarbeitsgemeinschaft Seniorenorganisationen vom 05.05.2020 (PDF | 444 kB)
Weitere Informationen zum Thema:
- Die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung von bis zu 20 Arbeitstagen pro Akutfall – wenn die akute Pflegesituation aufgrund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist – wird bis 31. März 2021 verlängert. Auch das Pflegeunterstützungsgeld (Federführung BMG) kann weiterhin für 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden.
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Hilfen bei häuslicher Gewalt – leider besonders häufig gegen Frauen und Kinder
Mit der Verschärfung von Kontaktverboten und Ausgangseinschränkungen steigt wissenschaftlich erwiesenermaßen auch die Gefahr von häuslicher Gewalt.
Zeiten der privaten Abschirmung und Quarantänesituationen können bereits belastete familiäre Situationen leicht überstrapazieren. „Es ist wichtig, dass Frauen jetzt schnell und unbürokratisch Schutz und Beratung bekommen. Gemeinsam können Bund, Länder und Kommunen viel dafür tun. Frauen, die zu Hause Gewalt erfahren, brauchen Rettungsanker wie das Hilfetelefon oder einen sicheren Zufluchtsort", so Bundesfrauenministerin Dr. Franziska Giffey.
Ob besorgte Kinder und Jugendliche, pflegende Angehörige oder Frauen in Notsituationen: Damit die Betroffenen sich weiterhin Hilfe holen können, weisen wir hier noch mal auf die Hilfetelefone des Bundesfamilienministeriums hin, die mit Rat und Tat zur Seite stehen:
- Unter der kostenlosen Telefonnummer 08000 / 116 016 beraten und informieren die Mitarbeiterinnen des Hilfetelefons "Gewalt gegen Frauen" in 18 Sprachen zu allen Formen von Gewalt gegen Frauen.
- Unter der Nummer 0800 22 55 530 ist das Hilfetelefon "Sexueller Missbrauch" montags, mittwochs und freitags von 9 bis 14 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 15 bis 20 Uhr bundesweit, kostenfrei und anonym erreichbar. Zusätzlich gibt es ein Online-Beratungsangebot für Jugendliche.
- Das kostenlose, barrierefreie und 24 Stunden erreichbare Hilfetelefon "Schwangere in Not" unter der Nummer 0800 40 40 020 ist eine erste Anlaufstelle für Frauen, die über qualifizierte Beraterinnen Hilfe in den örtlichen Schwangerschaftsberatungsstellen finden. Es bietet auch eine fremdsprachige Beratung an.
- Dringend notwendig bleibt die Unterstützung schwangerer Frauen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz. Das Gesetz bietet Spielraum dafür, dass Schwangerschaftskonfliktberatung z. B. online und per Telefon durchgeführt und die Beratungsbescheinigung zur Fristwahrung per E-Mail oder Post ohne persönliches Erscheinen der Schwangeren versendet werden kann. Weitere Infos liefert z.B PRO FAMILIA.
- Das Projekt "Pausentaste" unterstützt junge Menschen, die ihre Eltern pflegen mit gezielter Beratung und Information. Unter der Nummer 116 111 erreichen ratsuchende Kinder und Jugendliche die Hotline von Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr. Das Beratungsangebot ist kostenlos und auf Wunsch auch anonym. Im November 2019 ist zusätzlich die Beratung in Form eines Termin-Chats an den Start gegangen.
- Die "Nummer gegen Kummer" bietet Telefonberatung für Kinder, Jugendliche und Eltern. Das Kinder- und Jugendtelefon ist ebenfalls unter der Rufnummer 116 111 zu erreichen – von Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr.
- Das Elterntelefon richtet sich an Mütter und Väter, die sich unkompliziert und anonym konkrete Ratschläge holen möchten. In ganz Deutschland sind Beraterinnen und Berater unter der kostenlosen Rufnummer 0800 111 0550 montags bis freitags von 9 bis 11 Uhr und dienstags und donnerstags von 17 bis 19 Uhr erreichbar.
- Seit 2020 unterstützt der Bund den Ausbau von Frauenhäusern und anderen Hilfseinrichtungen mit dem Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“. Um in der aktuellen Situation möglichst viele Anträge bewilligen zu können, werden die Antragsfristen erweitert. Weitere Infos zum Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ gibt es auf der BMFSFJ-Website.
Weitere Informationen zum Thema:
- Unter der kostenlosen Telefonnummer 08000 / 116 016 beraten und informieren die Mitarbeiterinnen des Hilfetelefons "Gewalt gegen Frauen" in 18 Sprachen zu allen Formen von Gewalt gegen Frauen.
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Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit
Kurzarbeit in der Corona-Pandemie betrifft auch schwangere Beschäftigte. Für sie und für Arbeitgeber stellt sich u. a. die Frage, ob und in welchem Umfang Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit zu gewähren sind.
In der öffentlichen Diskussion gehen die Meinungen darüber auseinander, welche Leistungsansprüche schwangere Frauen in Beschäftigungsverboten in Zeiten der Kurzarbeit haben.
Vor diesem Hintergrund haben das BMAS, das BMG und das BMFSFJ ein Orientierungspapier zum Thema „Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit“ (PDF, 253 kB) erstellt. Danach sind beim zeitlichen Zusammenfallen von Beschäftigungsverboten und Kurzarbeit in allen Konstellationen Mutterschaftsleistungen zu erbringen.
Insbesondere ist der Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) – entgegen einer in der Rechtsliteratur vertretenen Meinung – auch bei Kurzarbeit zu gewähren. An Frauen, die sich in den Schutzfristen vor und nach der Geburt gemäß § 3 MuSchG befinden, sind durch die Krankenkasse Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG) und durch den Arbeitgeber der Arbeitgeberzuschuss (§ 20 MuSchG) zu zahlen.
Das Orientierungspapier sowie die Fragen und Antworten zum Thema "Mutterschutz und Kurzarbeit" sollen Klarheit zum Verhältnis von Mutterschaftsleistungen und Kurzarbeit geben. Dabei ist zu beachten, dass für die rechtsverbindliche Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld die Bundesagentur für Arbeit zuständig ist. Die Erstattungsstellen für die Mutterschaftsleistungen sind die gesetzlichen Krankenkassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Weitere Informationen zum Thema:
- Mutterschutz in Zeiten des Coronavirus
Informationen des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) für Schwangere und Stillende - Volle Mutterschaftsleistungen auch während Kurzarbeit im Betrieb
Meldung des BMFSFJ vom 15. Juni 2020
Und noch eine gute Nachricht: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt gibt es international keinen Hinweis darauf, dass Schwangere durch das neuartige Coronavirus gefährdeter sind als die allgemeine Bevölkerung.Es wird laut Deutscher Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. (DGGG) erwartet, dass die große Mehrheit der schwangeren Frauen nur leichte oder mittelschwere Symptome aufweist, ähnlich einer Erkältung beziehungsweise Grippe.
Weitere Informationen zum Thema:
- Hinweise und Empfehlungen für Schwangere zu Corona
Mother Hood e.V. – Bundeselterninitiative zum Schutz von Mutter und Kind während Schwangerschaft, Geburt und 1. Lebensjahr - FAQ für schwangere Frauen und ihre Familien (PDF, 460 kB)
Hinweise des Berufsverbands der Frauenärzte e.V. (BVF) und der DGGG zu spezifischen Risiken der COVID-19-Virusinfektion
- Mutterschutz in Zeiten des Coronavirus
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Schutzvorkehrungen: Corona-Warn-App, Masken, Impfungen, Kita-Beschäftigte
Lange diskutiert, fast genauso lange programmiert, jetzt ist sie da: die offizielle Corona-Warn-App der Bundesregierung!
Seit dem 16. Juni 2020 kann sie aufs Smartphone geladen und genutzt werden. Nach 24 Stunden hatten sich bereits 6,4 Millionen Menschen die App heruntergeladen, nach zehn Tagen zählte das Robert-Koch-Institut schon über 13 Millionen Downloads.
Zur betrieblichen Nutzung der App stellen sich für Beschäftigte und Interessenvertretungen viele Fragen.
Antworten und weitere Infos zu verschiedenen Schutzvorkehrungen gegen Corona liefern die ver.di-Hauptseite und der DGB:
- Pandemie-Eindämmung: Arbeitgeber müssen FFP-2-Masken zur Verfügung stellen
ver.di-Pressemeldung vom 17. Januar 2021 - ver.di ruft Beschäftigte im Gesundheitswesen zur Impfung gegen die Covid-19-Erkrankung auf – Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen abgelehnt
ver.di-Pressemeldung vom 13. Januar 2021 - ver.di mahnt erneut eindeutige Regelungen für den Kita-Betrieb während der Corona-Pandemie an
ver.di-Pressemeldung vom 04. Januar 2021 - Corona-Warn-App: Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihre Gewerkschaft
FAQ zur neuen Corona-Warn-App des Robert-Koch-Instituts, ver.di-Meldung vom 18. Juni 2020 - Corona-Tracing-App: Bundesregierung muss Vertrauen und Akzeptanz schaffen
DGB-Pressemeldung vom 15. Juni 2020
- Pandemie-Eindämmung: Arbeitgeber müssen FFP-2-Masken zur Verfügung stellen
Weitere FAQs und die zugehörigen Antworten rund um Corona findet ihr auf der ver.di-Hauptseite.
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