Gleiches Geld

Entgelttransparenzgesetz: Auskunftsanspruch tritt in Kraft

Neue Regelungen sollen mehr Klarheit schaffen: So geht's (oder auch nicht).
11.01.2018
Durchblick bei der Gehaltsstruktur im Betrieb?

Mehr Transparenz, mehr Gerechtigkeit? Ab dem 6. Januar 2018 haben Beschäftigte ein Recht zu erfahren, was Kolleginnen und Kollegen mit vergleichbaren Aufgaben verdienen. Doch die Hürden dafür sind hoch – und längst nicht alle Beschäftigten profitieren von dem neuen Gesetz.  (Quelle: DGB-Meldung vom 05.01.2018)

Noch immer verdienen Frauen für dieselbe Arbeit oft deutlich weniger als Männer. Selbst wenn man Faktoren wie Teilzeit herausrechnet, liegt die Lohnlücke in Deutschland bei sieben Prozent. Ein neues Gesetz soll jetzt für mehr Gerechtigkeit sorgen: Mit dem Entgelttransparenzgesetz haben Beschärftigte ab dem 6. Januar 2018 ein Recht darauf zu erfahren, wie Kolleginnen und Kollegen bezahlt werden, die ähnliche Tätigkeiten ausüben.

Doch so einfach, wie es klingt, ist das nicht – und vielen Beschäftigten nutzt das Gesetz nichts. Denn: Der Gesetzgeber hat große Hürden eingebaut. So gilt die neue Regelung nur

  • für Frauen und Männer, die in einem Betrieb mit mindestens 200 Angestellten arbeiten und
  • wenn es mindestens sechs Kolleginnen oder Kollegen des jeweils anderen Geschlechts gibt, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben wie der Antragsteller bzw. die Antragstellerin.

 

Das Entgelttransparenzgesetz wird nicht dazu beitragen, dass wir zu mehr Lohngerechtigkeit in den Betrieben kommen. Es wird allerhöchstens als erster Schritt dazu beitragen, dass wir mehr Transparenz in Bezug auf die Gehaltsstruktur in den Betrieben und Verwaltungen bekommen.

Elke Hannack, stellvertretende DGB-Vorsitzende

Zwei Drittel der Frauen ausgeschlossen

Durch diese Einschränkungen bleiben Beschäftigte in kleinen und mittelständischen Unternehmen außen vor – doch genau in diesem Bereich "ist die Entgeltgeltdiskrimierung am höchsten", sagt die stellvertretende DGB-Vorsitzende Elke Hannack im Deutschlandfunk:

"Eine Frau, die in einem Betrieb mit 199 Beschäftigten arbeitet, hat nach diesem Gesetz keinen Auskunftsanspruch. Und eine Frau, die in ganz kleinen Betrieben mit fünf, sechs oder sieben Beschäftigten arbeitet, erst recht nicht. Das heißt: Zwei Drittel aller erwerbstätigen Frauen in Deutschland – die arbeiten nämlich in den kleinen und Kleinstbetrieben – sind von diesem Gesetz ausgenommen."

Mehr Hintergrundinfos zum Thema und Hinweise, wie der Auskunftsanspruch funktioniert, gibt es vom Deutschen Gewerkschaftsbund.