Zum 1.1.2004 wurde zum Ärgernis der Betriebsrentnerinnen und -rentner in einer gesetzgeberischen Nacht- und Nebelaktion der volle Krankenkassenbeitrag auf Betriebsrenten erhoben, womit sich die Aufwendungen ohne Vertrauensschutz verdoppelten. Das konnte nun korrigiert werden. Die Entlastungen belaufen sich auf rund 1,2 Milliarden Euro jährlich.
Für rund 60 Prozent der betroffenen Empfängerinnen und Empfänger einer Betriebsrente heißt das, dass sie künftig maximal die Hälfte des bisherigen Krankenversicherungsbeitrags leisten müssen. Auch die übrigen rund 40 Prozent der Rentnerinnen und Rentner mit einer Betriebsrente profitieren vom Freibetrag. Sie werden jährlich um rund 300 Euro entlastet.
Was ändert sich?
Bisher galt bei Betriebsrenten (technisch: Versorgungsbezüge) eine Freigrenze von 1/20 der Bezugsgröße. Sie ist eine dynamische Größe und beträgt im Jahr 2020 159,25 Euro. Das bedeutete: Wenn die Betriebsrente niedriger lag, mussten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden. Lag sie darüber, wären die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig geworden.
Diese Freigrenze wird nun zum 1.1.2020 um einen Freibetrag ergänzt. Bleiben die Versorgungsbezüge unter der Grenze, die sich jährlich ändert, sind nach wie vor keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig. Wird die Grenze überschritten, gilt ab sofort: Von Betriebsrenten ist ab 1.1.2020 der Freibetrag von aktuell 159,25 Euro abzuziehen. Auf den verbleibenden Betrag ist dann der volle Krankenversicherungsbeitrag der jeweiligen Krankenkasse zu zahlen. Der Freibetrag kommt also allen Betriebsrentnerinnen und -rentnern zugute.
Zu den Betriebsrenten zählen auch die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes einschließlich der kirchlichen Altersversorgung sowie die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung. Bei Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V) aus einer betrieblichen Altersversorgung ist der Freibetrag von der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme (1/120 der Leistung) ebenso in Abzug zu bringen.
Mehr Details und Berechnungsbeispiele zu den neuen Regelungen findet ihr in der sopoaktuell vom ver.di-Ressort für Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik – hier zum Download als PDF:
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